(Stand: März 2016)
Die Reinisch Technologies GmbH (in der Folge „REINISCH“) bietet eine breite Palette von Dienstleistungen wie z.B.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge auch „AGB“) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die REINISCH dem Auftraggeber gegenüber erbringt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sich REINISCH diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von REINISCH firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
Die AGB der REINISCH gelten auch für weitere Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, selbst wenn bei künftigen Vertragsabschlüssen nicht nochmals auf diese AGB ausdrücklich Bezug genommen wird.
Änderungen der AGB können von REINISCH jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. REINISCH wird einen Auftraggeber über eine Änderung der bestehenden AGB während der Laufzeit eines bestehenden Auftrages direkt und schriftlich informieren.
Die jeweils aktuelle Version der AGB wird von REINISCH auf www.reinisch.tech publiziert oder an den Vertragspartner schriftlich übermittelt.
REINISCH verpflichtet sich, vertragsgegenständliche Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erstellen.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der REINISCH gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber REINISCH direkt zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen und an REINISCH zu übermitteln. Später auftretende .nderungswünsche des Auftraggebers können zu gesonderten Termin- und Preisänderungen, die REINISCH dem Auftraggeber in jedem Einzelfall rechtzeitig mitteilen wird, führen.
Individuell erstellte Software- bzw. Programmadaptierungen bedürfen, für das jeweils Betroffene, einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von REINISCH akzeptierten Leistungsbeschreibungen mittels zur Verfügung gestellten Festdaten), wobei dieses Protokoll unverzüglich und innerhalb der Vier-Wochenfrist an REINISCH zu übermitteln ist (per Telefax oder E-Mail vorab ist ausreichend).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulungen und Erklärungen werden von REINISCH gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Auftraggebers.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch REINISCH erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach ihrer Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen der REINISCH innerhalb der normalen Arbeitszeit der REINISCH (Erfüllungsort).
Erfolgt ausnahmsweise und auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt REINISCH, die auch berechtigt ist, Subunternehmer zu beauftragen.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist REINISCH verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft der Auftraggeber nicht die Voraussetzungen, die eine Ausführung der Leistungsbeschreibung ermöglichen, ist REINISCH berechtigt, die Ausführung abzulehnen.
Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist REINISCH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der REINISCH angelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zur Gänze innerhalb von vierzehn Tagen ab Fakturenerhalt zu ersetzen.
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentation, Studien, etc.) stehen REINISCH, ihren allfälligen Rechtsnachfolgern bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält lediglich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software erwirbt der Auftraggeber keine über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehende Rechte.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
Jede Verletzung der Urheberrechte der REINISCH zieht Unterlassungs- und/oder Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in jedem einzelnen Fall einer Verletzung dieser Urheberrechte volle Genugtuung durch den Auftraggeber zu leisten ist.
REINISCH ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung möglichst genau einzuhalten.
Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, noch auf Schadenersatz noch auf sonst irgendwelche Rechtsbehelfe (z.B. Preisminderung, etc.) zu.
Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig und darf der Auftragnehmer die Annahme dieser nicht verweigern.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer ab Erfüllungsort. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart wird, gelten die im Anbot oder Bestellformular angeführten Preise. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder sonstige von REINISCH zu entrichtenden Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist REINISCH berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten.
Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % (jährlich) der vereinbarten Gesamtsumme des jeweiligen Auftrages überschreiten.
Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen der REINISCH erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen der REINISCH.
Die von REINISCH gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens vierzehn Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist REINISCH berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Leistungseinheit Rechnung zu legen.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch REINISCH.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt REINISCH, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbunden Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 15% p.a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen und Verstreichen einer Nachfrist von vierzehn Tagen ist REINISCH berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und allfällig übergebene Akzepte fällig zu stellen.
REINISCH haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/ Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind ausschließlich schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, Softwareprogramme, Protokolle,
Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit REINISCH kostenlos zur Verfügung zu stellen und REINISCH bei der Fehlerbehebung bestmöglich zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von REINISCH zu vertreten sind, sind von dieser in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist REINISCH dann befreit, wenn im Einflussbereich des Auftraggebers liegende Umstände dies behindern und von diesem trotz Aufforderung durch REINISCH nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Art von Werbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des jeweils anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages bzw. des Auftrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages bzw. Auftrages unterlassen.
Der gegen diese Bestimmung verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, dem anderen Vertragspartner pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von EUR 100.000,00 für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Bestimmung zu leisten. Dieser pauschalierte Schadenersatz unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs. 2 ABGB. REINISCH ist jedoch berechtigt, ein über den pauschalierten Schadenersatz hinausgehenden Schaden gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
Der Auftraggeber und REINISCH verpflichten ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen des Datenschutz Gesetzes einzuhalten.
REINISCH und der Auftraggeber verpflichten sich, den Auftrag und dessen Inhalt sowie sämtliche im Rahmen des Auftrages wechselseitig erhaltenen Informationen und Unterlagen streng vertraulich und geheim zu halten. REINISCH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber für Referenzzwecken als Auftraggeber namhaft zu machen. Die Gültigkeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung gilt für die Dauer des Auftrages und für die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung des Auftrages.
Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wird, gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen, dies auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz der REINISCH als vereinbart. Darüber hinaus ist REINISCH jedoch auch berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Vertragspartner auch an dem für dessen sitz bzw. Wohnort zuständigen Gericht geltend zu machen.
Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragspflichten durch einen Vertragspartner berechtigt den anderen Vertragspartner zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiedurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.